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   LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08   

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LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08 (https://dejure.org/2009,37842)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4a O 146/08 (https://dejure.org/2009,37842)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 4a O 146/08 (https://dejure.org/2009,37842)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, 433 - Steckverbindergehäuse).

    Dies ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Nach der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 431, 434) ist für die Frage der Abzugsfähigkeit einer Kostenposition unter Umständen zu fingieren, dass der Verletzte einen Betrieb unterhält, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des auf Schadensersatz haftenden Verletzers hätte erbringen können.

    Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt, dass es sich um abzugsfähige Gemeinkosten handelt (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten für die Anschaffung und Inbetriebnahme einer Maschine, die ausschließlich für die Verletzungsprodukte verwendet worden ist, im Bereich des Anlagevermögens (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer) absetzbar (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [31] a.E. - Steckverbindergehäuse).

    Denn unabhängig davon entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Verletzer die Kosten für die Entwicklung der Verletzungsform grundsätzlich nicht vom Verletzerumsatz abziehen darf, weil sie im (gegebenenfalls zu fingierenden, hier jedoch tatsächlich bestehenden) Betrieb des Verletzten nicht noch einmal angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] und [34] - Steckverbindergehäuse: "Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten..."; "Entwicklungskosten ..., die bei der Klägerin nicht angefallen wären").

    Im Ergebnis seien die hier umstrittenen Kosten daher den Anlauf- und Entwicklungskosten gleich zu behandeln (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] - Steckverbindergehäuse; vgl. vorstehend unter c)).

    In einem zweiten Schritt ist zur Festlegung des dem Verletzten zustehenden Verletzergewinns im Zuge einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse) zu ermitteln, zu welchem Anteil der Gesamtgewinn des Verletzers auf der rechtswidrigen Benutzung des dem Verletzen gebührenden Schutzrechts beruht.

    Gegen einen Anteilsfaktor von 40 Prozent führt die Klägerin schließlich zu Unrecht an, dieser entspreche dem Anteilsfaktor, den der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergehäuse (GRUR 2007, 431), die einen Fall unlauterer Nachbildung der äußeren Gestaltung eines technischen Gegenstandes betraf, gebilligt habe.

    Einer derartigen Auffassung steht bereits entgegen, dass (wie der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergehäuse ausdrücklich hervorhebt, vgl. GRUR 2007, 431, 434 zu Rn. [39]) im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung in jedem Einzelfall auf die jeweiligen Umstände abzustellen ist.

  • LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04

    Rolladen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Darüber hinaus stritten die Parteien in dem gleichfalls vor der Kammer geführten Rechtsstreit 4a O 322/04 über eine Verletzung des deutschen Patents 38 06 xxx (Anlage H&P 109) der Klägerin durch einen Schrägrollladen der Beklagten.

    Die Beklagte macht Kosten für eine Änderung der Bauart des im Verfahren 4a O 322/04 angegriffenen Schrägrollladens zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung gegen die Klageforderung.

    Schließlich stünden ihr - der Beklagten - wegen der zu Unrecht erfolgten Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil der Kammer zu dem Aktenzeichen 4a O 322/04 (betreffend Schrägrollladen) Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 20.338,26 EUR zu.

    Sie verhielt sich insofern anders als im Falle des Schrägrollladens, der Gegenstand des ebenfalls vor der Kammer geführten Verletzungsrechtsstreits 4a O 322/04 war und bei dem sich die Beklagte bereits deutlich vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer um eine Umgehungslösung bemüht haben will, wie sie im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung vorträgt.

    Mit ihrer Hilfsaufrechnung macht die Beklagte den Ersatz eines Vollstreckungsschadens geltend, der ihr infolge des erstinstanzlichen Urteils der Kammer in dem Verfahren 4a O 322/04 und dessen Vollstreckung seitens der Klägerin entstanden sei.

    Sowohl die Personalkosten für die Entwicklung der Alternativlösung (01.03. bis 31.10.2005) als auch die Kosten für die Musteranlagen (gemäß Werkaufträgen vom 02.03., 19.04. und 19.09.2005) sind zum ganz überwiegenden Teil bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils der Kammer in dem Rechtsstreit 4a O 322/04 (am 27.10.2005) entstanden, können durch seine Vollstreckung also nicht verursacht worden sein.

  • LG Düsseldorf, 27.05.2008 - 4a O 67/07

    Elektronische Anzeige II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    In solchen Fällen ist ein anteiliger Abzug der Gemeinkosten nicht gerechtfertigt (Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 621; Kammer, Urteil vom 27.05.2008, 4a O 67/07, Seite 51).

    Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. das Urteil vom 27.05.2008, 4a O 67/07, Seite 63), dass auch im Schadensersatzhöheprozess eine erforderliche Aufforderung zur Zahlung des Schadensersatzbetrages zumindest unter dem Gesichtspunkt des § 139 Abs. 2 PatG ebenfalls zu ersetzen ist.

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Diese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329 ff. - Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71/05, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II).

    Auch im Bereich des Patent- und Gebrauchsmusterrechts sind dabei die Grundsätze anwendbar, die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für eine Geschmacksmusterverletzung in der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" (GRUR 2001, 329 ff.) aufgestellt worden sind (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Lifter).

  • BGH, 30.11.1995 - IX ZR 115/94

    Verhängung eines Ordnungsmittels aufgrund eines Unterlassungstitels

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Und auch trotz Ordnungsmittelandrohung im Urteil leistet der Schuldner nur dann zur Abwendung der Vollstreckung, wenn er sich mit der Leistung einem "Vollstreckungsdruck" beugt, was bei einer Leistung vor Sicherheitsleistung des Gläubigers regelmäßig nicht der Fall ist (BGH, ZIP 1996, 95).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2007 (NJW 2007, 2049 f.) sind die Geschäftsgebühren in voller Höhe geltend zu machen.
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Maßgeblich ist dabei, inwieweit beim Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte die Benutzung des Schutzrechts für die Kaufentschlüsse der Abnehmer ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben (für einen Fall der wettbewerblichen Nachahmung: BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für eine Gebrauchsmusterverletzung: Kammer, Urteil vom 18.12.2007, 4a O 317/06, InstGE 8, 256 ff. - Tintentankpatrone).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Wie sich aus der Entscheidung Straßenverengung (BGH, IX. Zivilsenat, GRUR 1993, 415) in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ergibt, kommt ein Anspruch aus § 945 ZPO nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner die auf eine Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erfüllt hat, ohne dass eine Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO ergangen war.
  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    Maßgeblich ist dabei, inwieweit beim Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte die Benutzung des Schutzrechts für die Kaufentschlüsse der Abnehmer ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben (für einen Fall der wettbewerblichen Nachahmung: BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für eine Gebrauchsmusterverletzung: Kammer, Urteil vom 18.12.2007, 4a O 317/06, InstGE 8, 256 ff. - Tintentankpatrone).
  • OLG Zweibrücken, 19.06.1997 - 6 UF 145/96

    Rückerstattung rechtsgrundlos erbrachter Unterhaltsleistungen; Ausschluss der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
    So fehlt es an der Kausalität, wenn die Zwangsvollstreckung noch nicht konkret drohte (OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 834).
  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05

    Berechnung des Verletzergewinns bei Veräußerung patentverletzender Gegenstände

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des

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